Bundesgericht
2C_296/2026, Urteil vom 22. Juli 2026
- Fundstelle
- section: Erwägungen 5.3–5.4; Dispositiv Ziff. 1
- Fassung
- c9ebe32f-e045-4472-b3c5-5859389fba6b
- Originalsprache
- DE
- Publikation
- 2026-09-01T00:00:00
- Abruf
- 2026-09-01T10:07:47
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Bundesgericht
Vorliegend ist im kantonalen Rekursverfahren umstritten, ob die Beschwerdeführerin die fachlich-persönlichen Voraussetzung für die Akkreditierung nach kantonalem Recht noch erfüllt. Mit Blick auf die rechtsstaatlich bedeutsame Funktion, welche die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin erbringt bzw. erbrachte, ist ein öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen. Sofern sich die von der ersten Instanz gehegten Zweifel an der fachlich-persönlichen Eignung bestätigen sollten, würde eine fortgesetzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin den reibungslosen Ablauf von behördlichen Verfahren und die wirksame Wahrnehmung von Parteirechten gefährden. Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz erwägt, es stünden gewichtige öffentliche Rechtsgüter auf dem Spiel. Auch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist die umstrittene Anordnung nicht zu beanstanden. […] Die in der Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 geschilderten Vorkommnisse anlässlich eines Dolmetscher-Einsatzes sind hinreichend gewichtig. Der Beschwerdeführerin steht es sodann frei, weiterhin als Dolmetscherin ausserhalb von behördlichen Verfahren tätig zu sein, was für die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids spricht. […] In der Hauptsache wird sich die Vorinstanz dann mit der Frage zu befassen haben, ob die in der Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 geschilderten Vorkommnisse auch tatsächlich hinreichend gewichtig sind, um die sprachlich-persönliche Eignung der Beschwerdeführerin im Grundsatz anzuzweifeln. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.