Bundesgericht
Urteil 5A_101/2026 vom 13. August 2026
- Fundstelle
- section: Erwägungen 3 und 5; Dispositiv Ziff. 1–2
- Fassung
- cb12048e-91e2-49e8-b88d-a4b0184beb6f
- Originalsprache
- DE
- Publikation
- 2026-09-01T00:00:00
- Abruf
- 2026-09-01T10:07:47
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Bundesgericht
Die Vorinstanz hat die Klage mit mehrfacher Begründung abgewiesen. Sie hat zum Einen dafürgehalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Akontozahlungen von Fr. 220'000.-- vor MWST den der Beschwerdeführerin zustehenden Betrag von Fr. 188'182.10 vor MWST übersteigen würden, weshalb keine offene Forderung mehr bestehe. Eine Pfandforderung sei nicht erstellt. Zum Anderen ist sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht eingehalten hat. Die Wirkung der Eintragung werde auf den Zeitpunkt der Einschreibung der Vormerkung ins Tagebuch zurückbezogen. Das Grundbuchamt habe die Anmeldung zur vorläufigen Eintragung am 25. Mai 2023 entgegengenommen. Da die Eintragungsfrist spätestens am Tag der Vorabnahme vom 20. Januar 2023 zu laufen begonnen habe und am 20. Mai 2023 abgelaufen sei, erweise sich die Aufnahme der Vormerkung ins Tagebuch am 25. Mai 2023 als verspätet. Ein allfälliger Pfandanspruch der Beschwerdeführerin sei verwirkt. Die zur Thematik der Rechtzeitigkeit der Eintragung erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie den Anforderungen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) zu genügen vermögen. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass der Pfandeintragungsanspruch verwirkt ist. Das Handelsgericht hat die Klage mithin bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen, ohne dass auf seine Zusatzbegründung (vorstehende Erwägung 3) und die dagegen erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.