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Urteil 5A_812/2025 vom 5. August 2026

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Schweizerisches Bundesgericht

Urteil 5A_812/2025 vom 5. August 2026

Fundstelle
section: E. 7.1
Fassung
9216312d-8458-4685-8da7-65c6acf47cdf
Originalsprache
DE
Publikation
2026-09-01T00:00:00
Abruf
2026-09-01T10:07:47
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In Anbetracht der gesamten Umstände ist es vorliegend aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorerst bloss einen virtuellen Kontakt zu seiner Tochter einräumte. Angesichts seiner aktenkundigen pädophilen Neigungen, seines unberechenbaren und drohenden Verhaltens gegenüber der KESB und der Beiständin sowie der häuslichen Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin, bei welcher die Tochter teilweise zugegen war, erweist sich die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als notwendig. Es bedarf insbesondere einer psychiatrischen Diagnosestellung sowie der gutachterlichen Einschätzung, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität seiner Tochter verletzen könnte. Ferner muss eine gutachterliche Feststellung darüber erfolgen, welche Verhaltenseinschränkungen (z.B. in der Emotionsregulation und/oder Impulskontrolle) beim Beschwerdeführer bestehen und ob darauf Einfluss genommen werden kann, sodass sie sich im Kontakt mit der Tochter nicht negativ auf deren Wohl auswirken (vgl. dazu den ausführlichen Fragenkatalog im erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 5. September 2024). Nur gestützt auf entsprechende gutachterliche Feststellungen lässt sich abschätzen, ob der persönliche Verkehr ausgeweitet und das Wohl der Tochter mit milderen Massnahmen sichergestellt werden kann. Von einer Abstrafung durch die Vorinstanz kann deshalb nicht die Rede sein.