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Sources

5A_812/2025, Urteil vom 5. August 2026

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Schweizerisches Bundesgericht

5A_812/2025, Urteil vom 5. August 2026

Fundstelle
judicial_decision: Erwägungen 5.2 und 7.1; Dispositiv Ziff. 1
Fassung
9216312d-8458-4685-8da7-65c6acf47cdf
Originalsprache
DE
Publikation
2026-09-01T00:00:00
Abruf
2026-09-01T10:07:47
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Fundstelle

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Kindeswohlgefährdung bejahte, ohne genauer zu benennen, welche Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Tochter es zu vermeiden gilt. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 f.) ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens Besuchsbegleitpersonen gegenüber drohend auftreten könnte, was seine Tochter verängstigen könnte. Diese ist aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Autismus-Spektrum-Störung besonders schutzbedürftig. Damit ist eine hinreichend konkrete Gefahr zumindest impliziert.