Quelle
Quelle des wortgetreu übernommenen Leads und der folgenden Absätze: Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S), «Kodifizierung der «Schubert-Praxis»», Medienmitteilung vom 20. Oktober 2026. https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-spk-s-2026-10-20.aspx?lang=1031
Die parlamentarische Initiative 26.425 der SPK-S («Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III») umfasst zwei Teile: einen Teil «Referendum», den der Ständerat bereits in der Herbstsession 2026 angenommen hat, und einen Teil zur Kodifizierung der Schubert-Praxis des Bundesgerichtes. An ihrer Sitzung vom 29. und 30. Juni 2026 beschloss die Kommission, zum zweiten Teil einen separaten Entwurf auszuarbeiten und diesen in die Vernehmlassung zu schicken.
An ihrer Sitzung vom 15. Oktober 2026 ist die SPK-S mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung auf diesen Entwurf eingetreten und hat beschlossen, zwei Varianten in die Vernehmlassung zu schicken. Die erste Variante wird von sechs Kommissionsmitgliedern unterstützt und sieht die Verankerung der Schubert-Praxis in der Verfassung vor. Für die zweite Variante mit einer Verankerung auf Gesetzesstufe sprechen sich fünf Kommissionsmitglieder aus. Die Kommissionsminderheit beantragt Nichteintreten, da aus ihrer Sicht die Kodifizierung der Schubert-Praxis unnötig ist und sich sogar nachteilig auswirken könnte.
Wenn die Bundesversammlung bewusst ein Gesetz erlässt, das gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst, ist nach Meinung des Bundesgerichts gestützt auf die Schubert-Praxis dieses jüngere Gesetz massgebend. Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Praxis, insbesondere wenn es bei den völkerrechtlichen Verpflichtungen um den Schutz der Menschenrechte oder die Personenfreizügigkeit geht. Mit den vorgesehenen Änderungen – sei es auf Gesetzes- oder Verfassungsstufe – sollen Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit der Schubert-Praxis auf das Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU beseitigt werden. Der Bundesgesetzgeber soll innerstaatlich den nötigen Spielraum haben, um wenn nötig von bestimmten Abkommen abzuweichen und die entsprechenden völkerrechtlichen Konsequenzen in Kauf zu nehmen.
Die Vernehmlassungsfrist endet am 4. Dezember 2026, damit der Entwurf in der Frühjahrssession 2027 dem Ständerat vorgelegt werden kann.