Der Bundesrat wird aufgefordert, unter Berücksichtigung von Art. 46 Absatz 2 BV sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen zu den Programmvereinbarungen, den Schutz vor den Naturgefahren extreme Hitze und Trockenheit als Verbundaufgabe anzuerkennen und eine Finanzierungsgrundlage zu erarbeiten. Kantone und Gemeinden sollen für Massnahmen zur Reduktion der Risiken der Naturgefahren extreme Hitze und Trockenheit finanziell unterstützt werden, indem Massnahmen im Rahmen der zukünftigen Programmvereinbarungen des Umweltbereichs aufgenommen werden. Der Unterstützungsrahmen soll dabei je nach Ausgestaltung und je nach Gefährdung (Schadenpotenzial), Art der Massnahme (baulich vs. planerisch) und Qualität des Projekts – den Anteil der Kostenübernahme seitens Bund und Kantone festlegen. Bei der Qualität des Projekts soll berücksichtigt werden, inwiefern die Massnahme zum Klimaschutz beiträgt.
ArchivDieser Beitrag steht im Archiv und ist nicht mehr Teil des aktuellen Journals.
Bericht·Energie, Umwelt, Versorgung·Dokumentenbefund
Geschäft 26.4153: Extreme Hitze und Trockenheit – Aufnahme in die Programmvereinbarungen des Umweltbereichs
Der Bundesrat wird aufgefordert, unter Berücksichtigung von Art. 46 Absatz 2 BV sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen zu den Programmvereinbarungen, den Schutz vor den Naturgefahren extreme Hitze und Trockenheit als Verbundaufgabe anzuerkennen und eine Finanzierungsgrundlage zu erarbeiten.