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Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
Geschäft 26.455: Stopp dem Gewaltextremismus – Tatbestand Landfriedensbruch erweitern
Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1 bis ergänzt: 1 bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.