4. Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. 4.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Sozialhilfeabhängigkeit). Mit Blick auf die bezogenen Sozialhilfegelder (vgl. Lit. A.c. hiervor; vgl. auch Urteile 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.2.2; 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.4.1; je mit Hinweisen) bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds. 4.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist weiter zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint ( Art. 5 Abs. 2 BV , Art. 96 AIG ). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem privaten Interesse der ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.3.4. Im Lichte des Dargelegten überwiegt in einer Gesamtbetrachtung das gewichtige öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private bzw. familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist folglich verhältnismässig, womit grundsätzlich kein Raum für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG verbleibt. [...] 5.4 Das angefochtene Urteil erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform. [...] 6.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. [...] Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
2C_135/2026 – Urteil vom 31. Juli 2026
Die Beschwerde wird abgewiesen.