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Bericht·Soziales und Gesundheit·Dokumentenbefund
2C_460/2025 – Urteil vom 5. August 2026
Der Beschwerdeführer hat somit vom Berufsgeheimnis erfasste Tatsachen – das Behandlungsverhältnis zum ehemaligen Patienten und Informationen zu dessen Gesundheitszustand – offengelegt, ohne dazu von der Gesundheitsdirektion ermächtigt worden zu sein (Art. 321 Ziff. 2 Variante 2 StGB; Sachverhalt Bst. A). Seine Rechtfertigungsversuche verfangen nicht.