Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich zunächst, dass es den Kantonen frei steht, in Reservatsgebieten für die Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben, zu denen namentlich auch die Bergung, Nachsuche und gegebenenfalls Erlegung verletzter oder kranker Wildtiere gehört, ausser den Reservatsaufsehern als kantonalen Beamten weitere Fachpersonen beizuziehen. Dabei ist weder dem JSG noch Art. 12 Abs. 2 WZVV eine Aussage dazu zu entnehmen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. So ist den Kantonen insbesondere überlassen, ob sie für die Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben nur einzeln bezeichnete Personen beiziehen, entsprechende Vereinbarungen mit Jagdgesellschaften treffen oder generell bestimmte fachlich qualifizierte Personengruppen mit jagdpolizeilichen Aufgaben in Reservatsgebieten betrauen wollen.
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Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
2C_703/2025, Urteil vom 19. August 2026
Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich zunächst, dass es den Kantonen frei steht, in Reservatsgebieten für die Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben, zu denen namentlich auch die Bergung, Nachsuche und gegebenenfalls Erlegung verletzter oder kranker Wildtiere gehört, ausser den Reservatsaufsehern als kantonalen Beamten weitere Fachpersonen beizuziehen.