Die Rüge ist begründet. Wohl trifft zu, dass das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung im Fall einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten ist, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, wobei es insbesondere straferhöhende oder strafmindernde Umstände berücksichtigen kann. Im Unterschied zu den von ihr zitierten Urteilen 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3 und 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 erweitert die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss um von der Erstinstanz unerwähnte Umstände, sondern sie nimmt mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Betäubungsmitteldelikte eine eigene Beweiswürdigung vor und geht von einem komplett anderen Sachverhalt aus als die Erstinstanz. [...] Angesichts der Rechtskraft der Betäubungsmitteldelikte ist die Vorinstanz an die diesbezüglichen Feststellungen der Erstinstanz gebunden. Sie durfte daher von keiner anderen, grösseren Menge ausgehen als die Erstinstanz. [...] Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.