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Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
6B_772/2025, Urteil vom 29. Juli 2026
Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist der Vorinstanz zusammenfassend beizupflichten, dass eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG ausschliesst. Die Rüge des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen.