Die Vorinstanz wiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sorgfältig gegeneinander ab und würdigt seine Situation ganzheitlich (vgl. E. 1.3.1 f. hiervor). Sie gelangt überzeugend zum Schluss, die öffentlichen Interessen würden überwiegen. Auf ihre Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. [...] Nach dem Ausgeführten ist die Landesverweisung rechtens. Die Dauer von 5 Jahren wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB .