Fest steht, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, am Unfalltag hätten Arbeiten an der Dachfolie stattgefunden (E. 3.3 hiervor). Weiter wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach es technisch nicht möglich bzw. unverhältnismässig aufwändig gewesen sei, das Dach während diesen Arbeiten mit einem Laufsteg zu sichern. Nach Art. 45 Abs. 2 BauAV konnte bei dieser Ausgangslage davon abgesehen werden, das Dach mit Laufstegen zu sichern. Strittig ist indessen, ob der Beschwerdegegner nach Art. 45 Abs. 2 BauAV verpflichtet war, das Dach anderweitig - durch Auffangnetze - zu sichern. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt zu Recht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verstoss gegen eine gestützt auf Art. 83 UVG erlassene Ausführungsvorschrift als Indiz für eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu werten ist (E. 3.4.2 hiervor). Daraus folgt aber auch, dass ein Täter, der sich an eine solche Vorschrift hält, nicht automatisch mit der gebotenen Sorgfalt handelt. Die strafrechtlich geforderte Sorgfalt orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein an abstrakten Verhaltensregeln, sondern wird letztlich auch durch die konkreten Umstände (mit-) bestimmt (siehe die Hinweise in E. 3.4.1 hiervor sowie BGE 106 IV 80 E. 4b; Urteile 6S.587/2006 vom 24 April 2007 E. 2.2; 6S.529/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a). Im vorliegenden Fall besteht ein klarer Widerspruch hinsichtlich der Absturzhöhe nach Art. 45 Abs. 2 BauAV und dem Merkblatt der SUVA. Der Erläuternde Bericht zur Bauarbeitenverordnung wirft die Frage auf, ob die nach wie vor in Art. 45 Abs. 2 BauAV enthaltene Absturzhöhe von 3 m auf ein Versehen des Verordnungsgebers zurückzuführen ist, denn eines der Ziele der Totalrevision der Verordnung bestand in der Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 m. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Für die strafrechtliche Beurteilung genügt es festzuhalten, dass sowohl der Erläuternde Bericht als auch das Merkblatt der SUVA von einer Absturzhöhe von 2 m ausgehen. Wenn die Vorinstanz ungeachtet dessen annimmt, der Beschwerdegegner habe die gebotene Sorgfalt walten lassen, als er an der Unfallstelle mit unbestrittener Absturzhöhe von 2,5 m keine Sicherungsmassnahmen anbrachte, so verletzt sie Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner die nach den gesamten Umständen gebotene Sorgfalt hat walten lassen. 3.4.9. Das angefochtene Urteil enthält keine weitergehenden tatsächlichen Feststellungen zur Situation auf der Baustelle. Ausserdem liess die Vorinstanz offen, ob der Beschwerdeführer am Unfalltag auf Anweisung des Beschwerdegegners mit Arbeiten auf dem Dach begann. Ebenfalls nicht näher geprüft hat die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Polier überhaupt die Verantwortung für die Einhaltung der vom Arbeitgeber zu gewährleistenden Arbeitssicherheit innehatte (vgl. dazu Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.3). Das angefochtene Urteil entspricht aus diesen Gründen nicht den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG . Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
ArchivDieser Beitrag steht im Archiv und ist nicht mehr Teil des aktuellen Journals.
Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
6B_784/2025, Urteil vom 19. August 2026
Die Sache ist zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.