Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdegegnerin 2 kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 6B_85/2026 und 6B_96/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.