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6B_900/2025, 6B_901/2025 Urteil vom 10. August 2026

· Bundesklar Redaktion

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 6B_900/2025 und 6B_901/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_900/2025 wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuverteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren 6B_901/2025 wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens 6B_900/2025 im Umfang von Fr. 1'500.--. 5. Im Verfahren 6B_901/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das Verfahren 6B_900/2025 mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Quellen

  1. 6B_900/2025, 6B_901/2025 Urteil vom 10. August 2026