Quelle
7B_1036/2025, Urteil vom 20. August 2026
Schweizer Bundespolitik, quellengebunden und politisch neutral.
ArchivDieser Beitrag steht im Archiv und ist nicht mehr Teil des aktuellen Journals.
Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Akten annimmt, die Schwelle zum sachlich begründeten Ausnahmefall sei nicht erreicht, weshalb dem Verteidiger nicht ausnahmsweise ein Teilnahmerecht an den Explorationsgesprächen einzuräumen sei. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, da die Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
7B_1036/2025, Urteil vom 20. August 2026