Ergebnis des Verfahrens
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht St. Gallen, regionales Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Oktober 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Die Gerichtsschreiberin: Bernet