Hintergrund
Das Bundesgericht (IIe Cour de droit pénal) hat mit Urteil 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. In Ziffer 3 des Dispositivs wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zulasten des Kantons Genf zugesprochen. Diese Zuweisung enthielt einen redaktionellen Fehler, da die Ursprungsentscheidung vom 11. Dezember 2025 vom Tribunal des mesures de contrainte du canton de Vaud stammte.
Berichtigung
Mit Urteil 7G_2/2026 vom 1. Oktober 2026 berichtigt das Bundesgericht Ziffer 3 des Dispositivs von 7B_118/2026. Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung von 1'500 Franken wird dem Kanton Waadt auferlegt. Das Gericht stellt fest, dass die Ursprungsentscheidung von einer Behörde des Kantons Waadt stammte. Das Berichtigungsverfahren wird ohne Gerichtskosten und ohne Parteientschädigung durchgeführt.