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Bericht·Soziales und Gesundheit·Dokumentenbefund

8C_699/2025, Urteil vom 17. August 2026

· Bundesklar Redaktion

Demnach haben das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG ) unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt. Das angefochtene Urteil ist bundesrechtswidrig und folglich aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten einhole, gestützt darauf die dem Beschwerdeführer seit 17. Januar 2022 verbleibenden gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittle und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.

Quellen

  1. 8C_699/2025, Urteil vom 17. August 2026