Das Medizinalberuferegister enthält keine abschliessende Listung sämtlicher Qualifikationen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3) ist das SIWF verpflichtet, private Weiterbildungsqualifikationen ins Register einzutragen, die für die Abrechnung nach KVG benötigt werden (lit. a), sowie das Datum der Erteilung dieser Qualifikationen «nach Anhang 2» (lit. b). Die Ophthalmochirurgie ist im Anhang 2 nicht aufgeführt. Folglich fehlt es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - an einer entsprechenden Eintragungspflicht.
Quellenkasten
9C_197/2025, 9C_204/2025 – Urteil vom 20. August 2026