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Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
Urteil 1C_616/2025 vom 14. August 2026
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, es lägen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die eine Einsicht in die nachgesuchten Informationen ausschliessen würden. Insgesamt hält die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung vor dem Willkürverbot stand. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.