Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme eines in Frankreich wohnhaften Schülers in die Genfer Sekundarstufe II für das Schuljahr 2026 ab.
Zulassungsregel
Die frühere Aufnahme für 2024/2025 und ihr anschliessender Rückzug begründeten keine geschützte Erwartung auf eine spätere Zulassung; massgeblich waren die bei der neuen Anmeldung geltenden Zulassungsregeln.
Abwägung
Das Bundesgericht verwarf im konkreten Fall die Rüge, der Ausschluss nicht im Kanton wohnhafter Schülerinnen und Schüler von Neuaufnahmen ab Schuljahr 2026 sei willkürlich und unverhältnismässig.
Quelle
Bundesgericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Arrêt 2C_358/2026 du 29 juillet 2026, consid. 8.2.