Das Bundesgericht hält fest, dass das Alter in der hier nach Art. 28 Abs. 4 OLAA zu beurteilenden Konstellation bei der Unfallversicherung keinen Faktor für einen Abzug von den statistischen Löhnen darstellt. Dasselbe gilt für die Dienstjahre. Die Beschränkung beim Tragen von Lasten auf 15 Kilogramm rechtfertigt auch zusammen mit den weiteren Einschränkungen keinen höheren Gesamtabschlag als den von der Beschwerdegegnerin und den Vorinstanzen anerkannten. Dies gilt bei unqualifizierten Tätigkeiten, die leichte körperliche Arbeiten einschliessen. Die Beschwerde wird abgewiesen.