4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
6B_363/2026 – Urteil vom 12. August 2026
Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen versuchter Geldwäscherei verurteilte. Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.