Im Umfang der erhältlich gemachten Ersatzforderungen (vorliegend Fr. 750'000.--) hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung an den Beschwerdegegner abgetreten. Für diese ihm abgetretene Schadenersatzforderung beantragt der Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung. Der Beschwerdeführer übergeht den beschriebenen Sinn und Zweck der Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB, wenn er geltend macht, die Abtretung erfolge einzig, damit der Staat überhaupt befugt sei, eine Ersatzforderung zugunsten eines Geschädigten einzutreiben und zu verwenden und nicht damit er eine zusätzliche Forderung geltend machen könne.
Quelle
Bundesgericht: 4A_92/2026, Urteil vom 15. Juli 2026. Fundstelle: Erwägungen 5.3.4 und Dispositiv.