Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin war über die Anforderungen an die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit informiert, erfüllte sie nicht und fragte die zuständige Behörde nicht nach der Konformität ihres Systems. Bei der Prüfung der Gutgläubigkeit schützt die Rechtsprechung Gesellschaften grundsätzlich nicht, wenn sie die Pflichten zur Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit nicht einhielten.
Die Gerichtskosten von 6'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.