Im konkreten Fall reichen die im angefochtenen Entscheid genannten Gründe des öffentlichen Interesses nicht aus, um einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

Angesichts der Art seiner Tätigkeit im Dienst des Staates Genf besteht kein Grund, ihm einen Wohnsitz im Kantonsgebiet vorzuschreiben.

Ohne ein solches öffentliches Interesse kann sein Verhalten, das zwar missbilligenswert war und die Beschwerdegegnerin vor vollendete Tatsachen stellte, weil er sein Haus in Frankreich verkaufte, noch nicht rechtfertigen, ihm eine Ausnahme zu verweigern.

Allfällige Einschränkungen durch Pikettdienst können mit einer punktuellen Unterbringung in der Nähe geregelt werden.

Anders wäre es nur, wenn er Pikettdienste oder weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung wegen der Entfernung seines Wohnorts verweigerte oder nicht leisten könnte.

Seiner freien Wahl, seinen Wohnort zu bestimmen, ist in diesem Rahmen überwiegendes Gewicht einzuräumen.

Quelle

Bundesgericht, Urteil 1D_4/2026 vom 21. August 2026, Erwägung 2.4.4 und Dispositiv; publiziert am 10. September 2026.