Vermittlung oder Empfehlung

Die Verfahrensvorschriften konkretisieren die gesetzlichen Voraussetzungen und regeln die Schritte bis zur Empfehlung. Jedes Verfahren beginnt mit einem Gesuch, das je nach Fall von einer oder beiden Parteien eingereicht wird. Zunächst prüft die Kommission, ob eine gütliche Einigung im Rahmen einer Vermittlung möglich ist. Dies bietet sich insbesondere bei Fällen an, in denen die Positionen der Parteien noch nicht verhärtet sind. So kann die Kommission ihr Vorgehen den konkreten Umständen jedes Falls anpassen und zunächst eine vermittelnde Lösung unterstützen. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, kommt das Verfahren in Gang, das mit einer Empfehlung abgeschlossen wird.

Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auf international anerkannte Standards und sind rechtlich nicht bindend. Die Kommission kann dabei neben der Rückgabe eines Objekts auch andere Formen einer gerechten und fairen Lösung empfehlen.

Quelle

Wortgetreue Auszüge aus der Medienmitteilung des Bundesamts für Kultur (BAK) vom 30. September 2026: «Die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe nimmt ab jetzt Gesuche entgegen». https://www.admin.ch/de/newnsb/-BLmyNPsqWfD