Demnach ergibt sich, dass die Verwendung der in Art. 9 Abs. 4 VLtH aufgezählten Begriffe zur Kennzeichnung von veganen Produkten gegen Art. 18 Abs. 1 LMG verstösst. Somit hat die Vorinstanz die Erzeugnisse der Verfahrensbeteiligten zu Recht beanstandet.