Demnach ergibt sich, dass die Verwendung der in Art. 9 Abs. 4 VLtH aufgezählten Begriffe zur Kennzeichnung von veganen Produkten gegen Art. 18 Abs. 1 LMG verstösst. Somit hat die Vorinstanz die Erzeugnisse der Verfahrensbeteiligten zu Recht beanstandet.
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Urteil 2C_380/2025 vom 29. Juli 2026
Nach Art. 9 Abs. 4 VLtH dürfen verschiedene Bezeichnungen anstelle einer Sachbezeichnung nach Art. 9 Abs. 1 VLtH verwendet werden, darunter "Schinken", "Salami" und "Mortadella". Es handelt sich um verkehrsübliche Bezeichnungen, die aufgrund ihrer historischen Verwendung derart mit Fleischprodukten assoziiert werden, dass sie eine Sachbezeichnung ersetzen können (vgl. dazu die Vernehmlassung des BLV vom 30. Oktober 2025, S. 2). Der Verordnungsgeber geht mit anderen Worten von einer äquivalenten Kennzeichnungskraft der Sachbezeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 VLtH und den in Art. 9 Abs. 4 VLtH erwähnten Bezeichnungen aus. Mit Blick auf ihre kennzeichnungsrechtliche Austauschbarkeit sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die beiden Kennzeichnungsformen unterschiedlich zu behandeln. Dementsprechend ist Art. 9 Abs. 4 VLtH im Licht der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 9 Abs. 1 VLtH (E. 6.4 hiervor) dahingehend auszulegen, dass die dort enthaltenen Bezeichnungen fleischhaltigen Produkten vorbehalten sind. Ihre Verwendung für vegane Produkte erweist sich als unzulässig. Demnach ergibt sich, dass die Verwendung der in Art. 9 Abs. 4 VLtH aufgezählten Begriffe zur Kennzeichnung von veganen Produkten gegen Art. 18 Abs. 1 LMG verstösst. Somit hat die Vorinstanz die Erzeugnisse der Verfahrensbeteiligten zu Recht beanstandet.