ArchivDieser Beitrag steht im Archiv und ist nicht mehr Teil des aktuellen Journals.
Bericht·Wirtschaft, Finanzplatz, Wettbewerb·Dokumentenbefund
Urteil 2C_387/2026 vom 21. August 2026
Die Nicht-Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bewirkt demzufolge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. 2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht einzutreten.