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Urteil 2C_387/2026 vom 21. August 2026

· Bundesklar Redaktion

Die Nicht-Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bewirkt demzufolge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. 2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht einzutreten.

Quellen

  1. Urteil 2C_387/2026 vom 21. August 2026