Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu erneuter Prüfung ans SRK zurückzuweisen: - Der angefochtene Entscheid verletzt mit Bezug auf die unterlassene Anerkennung des vom Beschwerdeführer an der BNU erworbenen Mastertitels zwar nicht Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2025/36/EG - und damit auch nicht Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG . Hingegen liegt mit Bezug auf den von der BNU verliehenen Mastertitel eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG vor, indem bisher nicht geprüft wurde, ob diesbezüglich eine (materielle) Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 6 GesBAV durchzuführen wäre bzw. welches Ergebnis diese gegebenenfalls zeitigen würde. - Ausserdem verletzt die unterlassene Gleichwertigkeitsprüfung mit Bezug auf den von der IAO verliehenen Titel Art. 10 lit. a GesBG , indem die unter der Geltung des FZA erforderliche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde. Eine solche muss das SRK nach Rückweisung der Angelegenheit vornehmen. Sofern das SRK zum Ergebnis gelangt, dass eine Anerkennung der Bildungsnachweise des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und/oder b GesBG nicht möglich ist, wird es insbesondere auch zu prüfen haben, ob überhaupt und falls ja, welche Ausgleichsmassnahmen sich im vorliegenden Fall rechtfertigen ( Art. 7 Abs. 1 und 2 GesBAV ).