In der angefochtenen Entscheidung ist keine Verletzung der Chancengleichheit zu entdecken. Die Prüfungsgestaltung ist für alle Kandidierenden dieselbe, alle erhalten dieselben Aufgaben, aus denen sie eine auswählen können, und der Ablauf der Prüfungen erfolgt für alle gleich. Gleichermassen werden alle Aufsätze von zwei Personen kontrolliert, die sich an denselben zentralen Korrekturvorgaben und allgemeinen Hinweisen orientieren und werden alle vorläufigen Aufsatzbewertungen an den vorgegebenen Notenschnitt angepasst, der wiederum für alle Schulen im Kanton derselbe ist.
Die Rüge der Verletzung der Chancengleichheit ist damit unbegründet.