Quelle
Bundesgericht, Urteil 8C_504/2025 vom 12. August 2026, Erwägung 4.4.
Schweizer Bundespolitik, quellengebunden und politisch neutral.
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Bericht·Soziales und Gesundheit·Dokumentenbefund
Folglich bleibt es dabei, dass ein Rückzug der IV-Anmeldung unzulässig ist, wenn und soweit berechtigte Interessen Dritter (oder der versicherten Person selber) dem entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bundesgericht, Urteil 8C_504/2025 vom 12. August 2026, Erwägung 4.4.