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Bericht·Bundesfinanzen und Steuern·Dokumentenbefund
Urteil 9C_377/2026 vom 27. August 2026
Soweit der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich vorbringt, die Ausgaben für die Drittbetreuung seines Sohns seien zwar effektiv von seiner Lebenspartnerin bestritten worden, würden wirtschaftlich aber letztlich unter ihnen je hälftig aufgeteilt, kann dies, wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt, im ihn betreffenden steuerlichen Kontext keinen Drittbetreuungsabzug rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich aus der vorinstanzlich eingereichten, auch vor dem Bundesgericht angerufenen "Interne[n] Aufteilungsvereinbarung über Kinderkosten (Konkubinat) " vom 30. März 2026, belegt diese doch ebenfalls, dass die Kindsmutter die betreffenden Kosten gänzlich trägt (bzw. seit Geburt des gemeinsamen Kindes getragen hat) und ein Ausgleich lediglich im Rahmen einer Gesamtrechnung erfolgt, die nebst den Mietkosten indessen auch sämtliche (mithin auch nicht abzugsfähige) kinderbezogenen Auslagen erfasst. Ein derartiger pauschaler Kostenausgleich vermag, selbst wenn er tatsächlich umgesetzt würde, nicht hinreichend aufzuzeigen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer gerade die Drittbetreuungsauslagen und nicht andere, steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten übernommen hat.