Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 1C_257/2026, 14.09.2026) weist die Beschwerde der Gemeinden Ascona, Bellinzona, Comano, Locarno, Lugano, Mendrisio und Novazzano sowie der Associazione dei Comuni Ticinesi (ACT) gegen die am 25. März 2026 erlassene Teilrevision der kantonalen Brandschutzverordnung (RPA, RL 705.210) ab, soweit sie zulässig ist. Die Revision erweitert die Liste der Gebäudekategorien mit obligatorischen periodischen Brandschutzkontrollen (biennal, quinquennial, decennial), verpflichtet die Gemeinden zur Führung eines Verzeichnisses kontrollpflichtiger Gebäude und setzt Übergangsfristen (31.12.2027, 31.12.2029, 31.12.2034). Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), der Gewaltentrennung (Art. 51 KV/TI), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 8 BV). Das Gericht beurteilt die Rügen als unbegründet oder unzulässig und verweist auf den Brand von Crans-Montana (1. Januar 2026) als sachlichen Anlass. Die Legitimation der Gemeinden und der ACT wird bejaht; auf die Gleichheitsrüge tritt das Gericht mangels ausreichender Begründung nicht ein.

Inhalt der Teilrevision der Brandschutzverordnung

Die am 25. März 2026 erlassene Teilrevision der kantonalen Brandschutzverordnung (RPA, RL 705.210) des Kantons Tessin erweitert die Liste der Gebäudekategorien, die obligatorischen periodischen Brandschutzkontrollen unterliegen. Die Kontrollen sind je nach Gebäudekategorie alle zwei, fünf oder zehn Jahre durchzuführen. Zudem verpflichtet die Revision die Gemeinden zur Führung eines Verzeichnisses kontrollpflichtiger Gebäude (Art. 6 Abs. 6 RPA). Übergangsfristen sind wie folgt festgelegt: Für Gebäude und Anlagen, die periodischen Kontrollen unterliegen und kein Brandschutzabnahmezertifikat besitzen, muss das Gutachten zum akzeptablen Restbrandrisiko bis 31.12.2027 erstellt werden. Die ersten obligatorischen periodischen Kontrollen müssen für Kategorie a bis 31.12.2034, für Kategorie b bis 31.12.2029 und für Kategorie c bis 31.12.2027 durchgeführt werden (Art. 13 Abs. 3–4 RPA).

Verfassungsrechtliche Prüfung

Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und der Gewaltentrennung (Art. 51 KV/TI) durch die angefochtenen Bestimmungen von Art. 6 RPA, soweit es auf die Rügen eintritt. Die Gutachtenfrist nach Art. 13 Abs. 3 RPA beurteilt es als nicht willkürlich (Art. 9 BV). Auf die Gleichheitsrüge (Art. 8 BV) tritt es mangels ausreichender Begründung nicht ein. Die Rügen sind somit unbegründet oder unzulässig; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Der Brand von Crans-Montana (01.01.2026) wird vom Gericht als sachlicher Anlass der Revision anerkannt.

Legitimation und Gerichtskosten

Die Legitimation der Gemeinden (Art. 89 Abs. 1 lit. b/c BGG, Interessen des öffentlichen Hoheitsbereichs) und der ACT (Verbandsbeschwerde zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder) wird bejaht; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Für die Gemeinden werden keine Gerichtskosten erhoben (amtliche Tätigkeit, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); für die ACT wird ausnahmsweise von der Erhebung abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).