Strittig ist, ob das kantonale Schiedsgericht Bundesrecht verletzt, indem es die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Jahr 2018 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (sog. "Überarztung") zu einer Rückerstattung entgoltener Kosten im Betrag von Fr. 105'479.- verpflichtet.
Indiziert das Screening eine unwirtschaftliche Behandlungsweise, indem der Regressionsbericht zum betreffenden Leistungserbringer einen über den (vorläufigen) Toleranzbereich hinaus erhöhten Indexwert offenbart, so führen die Versicherer resp. die Santéservices eine Einzelfallprüfung durch.
Die definitive , individualisierte Marge von mindestens 20 und höchstens 30 Punkten kann erst im zweiten Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung resp. im schiedsgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.
Mithin ist ein Verstoss gegen das Gebot der wirtschaftlichen Behandlungsweise gegeben, wenn der Gesamtkostenindex der direkten und veranlassten Kosten pro abgerechnetem Patient (hier 330 Indexpunkte) bezogen auf die Referenzgrösse nach Abzug der Toleranzmarge (hier 20 Punkte) und der auf Praxisbesonderheiten entfallenden Quote (hier null Punkte) grösser als 100 ist. Eine Rückforderung kommt infrage, wenn dies zusätzlich auch hinsichtlich des (in gleicher Weise korrigierten) Indexes der direkten Kosten (hier 243 Punkte) zutrifft. Die Berechnungsformel lautet: Totale direkte Kosten multipliziert mit dem Quotienten aus dem durch Toleranzbereich und Quote der Praxisbesonderheiten bereinigten Gesamtkostenindex (minus 100) und dem (unbereinigten) Gesamtkostenindex ( BGE 151 V 284 E. 10.3).
Vorliegend ist sowohl nach dem bereinigten Gesamtkostenindex wie auch nach dem Index der totalen direkten Kosten Unwirtschaftlichkeit ausgewiesen. Die Berechnungsart gemäss BGE 151 V 284 E. 10.3 deckt sich mit derjenigen der Klägerschaft. Die Rückforderung beträgt an sich Fr. 349'822.- (Fr. 549'721.- x ([330-120] : 330) resp. (entsprechend einem vorinstanzlich von 55,72 auf 54,11 Prozent korrigierten Anteil der Klägerinnen) Fr. 189'289.-. Die Vorinstanz hat aufgrund des von ihr verwendeten Berechnungsmodells einen Betrag von Fr. 194'934.- resp. (dem Anteil von 54,11 Prozent entsprechend) einen solchen von Fr. 105'479.- festgelegt. Da das Bundesgericht an die Parteibegehren gebunden ist (Art. 107 Abs. 1 BGG), bleibt es bei dem gemäss angefochtenem Urteil zurückzuerstattenden Betrag.
In allgemein-methodischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Krankenversicherer hätten die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen, so dass Praxisbesonderheiten in bundesrechtswidriger Weise nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz anerkenne, dass sie auch erwachsene - darunter überdurchschnittlich viele ausländische - Patienten behandle, die morbider seien als Kinder.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen noch geltend, ihr Patientenkollektiv weise ein höheres Durchschnittsalter auf, weil sie als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zusätzlich (überdurchschnittlich viele) Erwachsene betreue. Es ist zwar nicht ohne Weiteres klar, ob dieser Umstand, wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerinnen ausführen, bereits mit der zweistufigen Regressionsanalyse (Screening) berücksichtigt und ausgeglichen wird, d.h. ob im Rahmen dieses Vorgangs die Altersstruktur auch dann abschliessend standardisiert wird, wenn es um eine altersmässige Erweiterung über das dem Fachgebiet entsprechende Patientenkollektiv hinaus und nicht (wie etwa im Fall eines auf Altersmedizin spezialisierten Facharztes für Allgemeine Innere Medizin) um eine besondere Verteilung innerhalb eines Erwachsenenkollektivs geht. Die Frage kann aber offenbleiben: Wie schon im kantonalen Verfahren substantiiert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern aufgrund des (nicht besonders grossen) Anteils erwachsener Patienten eine kostenwirksame Praxisbesonderheit vorliegen sollte; dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Statistikjahr 2018 517 Patienten behandelte (gegenüber 1'209 der Vergleichsgruppe), während (2017) 26 Patienten älter waren als 16 Jahre. Nach vorinstanzlicher Feststellung weist die Beschwerdeführerin in nahezu allen Altersgruppen markant höhere Kosten pro erkrankter Person aus.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.