Bundesgericht: Erwägung 4.3.6 (Originaltext)

Zusammenfassend ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG klar und aus sich heraus verständlich. Auch im Lichte der übrigen Auslegungselemente ergibt sich kein anderes Bild.

Bundesgericht: Erwägung 5 (Originaltext)

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Bundesgericht: Dispositiv, Ziffer 2 (Originaltext)

Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Quelle

Schweizerisches Bundesgericht, III. öffentlich-rechtliche Abteilung: Urteil 9C_232/2026 vom 10. September 2026. Der Lead gibt Erwägung 3 wortgetreu wieder; weitere Originalpassagen stammen aus den Erwägungen 4.3.6 und 5 sowie aus Ziffer 2 des Dispositivs. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://10-09-2026-9C_232-2026&lang=de&zoom=&type=show_document