9C_232/2026 – Urteil vom 10. September 2026, III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG (SR 641.10) zum Schluss kam, dass die Emissionsabgabe von 1% auf dem Nennwert aller im Verkaufszeitpunkt bestehenden Beteiligungsrechte (abzgl. des Freibetrags von Fr. 1'000'000.-) zu erheben ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien sowohl der rechtsrelevante Sachverhalt als auch, dass aufgrund des Verkaufs der faktisch liquidierten Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2022 ein Mantelhandel i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. b StG und somit ein Abgabeobjekt vorliegt. Streitig ist somit allein die Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe.