Entscheid

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Aufhebung der Baubewilligung durch den kantonalen Entscheid.

Hauptnutzfläche

Die umstrittenen Räume für Erholung und Freizeit sind als Hauptnutzflächen nach Art. 11 Abs. 2 des Zweitwohnungsgesetzes anzurechnen.

Zulässige Erweiterung

Mit den angerechneten Flächen überschreitet das Bauprojekt die maximal zulässige Erweiterung der vorbestehenden Hauptnutzfläche von 30 Prozent.

Quellen

Bundesgericht, Urteil 1C_317/2025 und 1C_319/2025 vom 11. August 2026, Erwägungen 3.4–3.6 und Dispositiv.