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2C_8/2025 Urteil vom 26. Mai 2026

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Bundesgericht

2C_8/2025 Urteil vom 26. Mai 2026

Fundstelle
sections: Erwägungen 3.8 und 4.5; Dispositiv Ziff. 1
Fassung
c04c7285-bc7c-4186-ae03-4e0b4a8706cf
Originalsprache
DE
Publikation
2026-09-04T00:00:00
Abruf
2026-09-04T10:07:08
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2C_8/2025 26.05.2026 Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_8/2025 Urteil vom 26. Mai 2026 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer, nebenamtlicher Bundesrichter Berger, Gerichtsschreiber Plattner. Verfahrensbeteiligte Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Dr. Livia Camenisch und/oder Adrian Gautschi, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen A.________ AG, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und/oder Dr. Daniela Kühne, Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern. Gegenstand Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. November 2024 (A-3607/2022). Sachverhalt: A. A.a. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bezweckt namentlich die Herstellung von und den Handel mit Software. Sie entwickelt nach eigenen Angaben insbesondere sogenannte ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning) für kleinere und mittlere Unternehmen. Darunter werden Softwarelösungen verstanden, welche die Anwendungssoftware verschiedener Unternehmensbereiche (Finanzen, Personal, Administration, Vertrieb, Produktion, Services etc.) miteinander verknüpfen und so eine optimale Planung und Steuerung der unternehmerischen und betrieblichen Abläufe ermöglichen. A.b. Mit Wirkung ab 9. Oktober 2020 übernahm die Post CH AG mit Sitz in Bern, eine Konzerngesellschaft der Schweizerischen Post AG mit Sitz ebenfalls in Bern, die Aktienmehrheit der B.________ AG mit Sitz in V.________, welche namentlich die Entwicklung und den Vertrieb von Software und Technologien für Kommunikation und Prozess-Automation bezweckt. Nach einer Namensänderung in C.________ AG ist die Gesellschaft heute eine selbständige Konzerngesellschaft der Schweizerischen Post AG. B. B.a. Am 2. November 2021 richtete die A.________ AG ein als Aufsichtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben an die Eidgenössische Postkommission (nachfolgend: PostCom). Sie beantragte, es sei die Übernahme der Aktienmehrheit an der - vormaligen - B.________ AG durch die Post CH AG rückgängig zu machen oder es seien eventualiter bestimmte Massnahmen zu ergreifen, um Wettbewerbsverzerrungen künftig zu vermeiden. Zudem seien Verwaltungssanktionen zu ergreifen und ihr sei im aufsichtsrechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen. Zur Begründung ihrer Anträge machte die A.________ AG zusammenfassend geltend, die Post CH AG biete als Folge der Übernahme der B.________ AG digitale Services an, die eine Verknüpfung sämtlicher Unternehmensbereiche auf einer einheitlichen Datenbasis ermöglichten. Da sie selbst im gleichen Geschäftsbereich tätig sei, werde die Post CH AG mit der Übernahme zu einer direkten Konkurrentin und es sei ihr daher im aufsichtsrechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen. Die Übernahme sei in verschiedener Hinsicht gesetzeswidrig: Sie verletze das Quersubventionierungsverbot, indem die Post CH AG ihre nicht rentable privatrechtliche Tätigkeit im Bereich der digitalen Services über Einnahmen aus dem geschützten Bereich querfinanziere. Überdies fehle es der Post CH AG für ihre Tätigkeit im Bereich der digitalen Services an einer gesetzlichen Grundlage. Schliesslich sei sie gegenüber privaten Konkurrenten klar bevorteilt, weil ihr auch im Bereich ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit eine implizite Staatsgarantie zukomme. B.b. Am 24. März 2022 teilte die PostCom der A.________ AG mit, sie sei einzig zuständig, das Quersubventionierungsverbot zu überwachen. Als Behörde mit einer "Auffangzuständigkeit" sei in der Postgesetzgebung das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) vorgesehen. Daraufhin reichte die A.________ AG am 31. März 2022 auch beim BAKOM eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein. Am 16. Juni 2022 trat die PostCom auf die Anträge gemäss der Aufsichtsbeschwerde der A.________ AG nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, ihre Befugnisse seien in der Postgesetzgebung abschliessend enumeriert. Eine allgemeine Aufsicht über die Post CH AG und deren Tätigkeit komme ihr nicht zu. Sie sei im vorliegenden Kontext einzig für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots zuständig. Im Rahmen der diesbezüglichen Überprüfung komme der A.________ AG indes keine Parteistellung zu; das Quersubventionierungsverbot sei keine Schutzbestimmung zugunsten der weiteren Marktteilnehmer, die eine besondere Beziehungsnähe schaffe. Mangels Zuständigkeit und besonderer Beziehungsnähe sei daher auf die Begehren nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die PostCom der A.________ AG sodann mit, dass gestützt auf ihre Abklärungen keine unzulässige Quersubventionierung habe festgestellt werden können. B.c. Mit Urteil vom 12. November 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, eine Beschwerde der A.________ AG gegen die Verfügung der PostCom vom 16. Juni 2022 im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die PostCom zurück. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die A.________ AG entgegen der Auffassung der PostCom als Konkurrentin der von der Post CH AG übernommenen B.________ AG die für die Gewährung der Parteistellung erforderliche spezifische Beziehungsnähe aufweise; der PostCom verbleibe zu prüfen, ob die A.________ AG auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur am Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens bzw. an der Anordnung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen geltend zu machen vermöge. Für den Fall, dass die PostCom die Parteistellung der A.________ AG bejahe, sei sie entgegen ihrem Entscheid nicht nur zur Prüfung der geltend gemachten Verletzung des Quersubventionierungsverbots zuständig, sondern habe die von der Gesellschaft geltend gemachten Beschwerdegründe umfassend zu behandeln. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2025 beantragt die Post CH AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. November 2024 aufzuheben und die Verfügung der PostCom vom 16. Juni 2022 zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verzichtet auf eine Stellungnahme. Die PostCom beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Im Hinblick auf das Verfahren beantragt sie, der Sachverhalt sei in Bezug auf die Untersuchung der Wettbewerbskommission (WEKO) im Zusammenhang mit einer Anzeige der Beschwerdegegnerin zu ergänzen und die sich nicht in den Akten befindliche Korrespondenz zwischen der WEKO sowie der Beschwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführerin sei zu edieren. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Im zweiten Schriftenwechsel (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 zur Vernehmlassung der PostCom, Replik vom 5. Mai 2025; Duplik vom 6. Juni 2025 sowie zusätzliche Stellungnahme der PostCom vom 16. Juni 2025) halten die Parteien an ihren Begehren fest. In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Juli 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1. Die frist- ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und formgerecht ( Art. 42 BGG ) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ) und richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Es liegt kein Ausschlussgrund ( Art. 83 BGG ) vor. 1.2. Die Vorinstanz wies die Angelegenheit an die PostCom zur weiteren Prüfung der Legitimation der Beschwerdegegnerin und gegebenenfalls zur materiellen Prüfung zurück. Der angefochtene Entscheid stellt damit im Prinzip einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 149 II 66 E. 1.2; 141 V 255 E. 1.1; Urteile 2C_57/2023, 2C_60/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1; 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.4). Es bedarf daher näherer Erörterung, ob der angefochtene Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann. 1.2.1. Die PostCom bejahte in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2022 einzig ihre Zuständigkeit zur Überprüfung des von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurfs der Verletzung des Querfinanzierungsverbots im Zusammenhang mit der Übernahme der B.________ AG, verneinte hingegen ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich durch diese Übernahme im Rahmen ihrer zulässigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit bewegt habe. Mit Bezug auf die Beurteilung der geltend gemachten Verletzung des Querfinanzierungsverbots verweigerte die PostCom der Beschwerdegegnerin die von dieser beantragte Parteistellung. 1.2.2. Die Vorinstanz gelangte dagegen zum Ergebnis, die PostCom sei auch zur Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der Übernahme der B.________ AG zuständig und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Frage der Parteistellung der Beschwerdegegnerin (sowohl mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Quersubventionierungsverbots als auch hinsichtlich der behaupteten Unzulässigkeit der Übernahme der B.________ AG) sowie zur (allfälligen) Prüfung der Angelegenheit in der Sache an die PostCom zurück. 1.2.3. Der Entscheid der Vorinstanz schliesst als Rückweisungsentscheid das Verfahren nicht ab. Er betrifft indes in erster Linie die Frage der Zuständigkeit der PostCom (hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Übernahme der B.________ AG), sodann aber auch die von der Vorinstanz noch nicht abschliessend beurteilte Frage der Parteistellung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der PostCom. Damit stellt der vorinstanzliche Entscheid, der nicht zusammen mit dem Entscheid in der Sache erfolgte, nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. dazu ausführlich Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E. 3 sowie Gregory Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 8 und 9 zu Art. 92 BGG ) einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( Art. 92 BGG ). 1.3. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin, die bereits als Beschwerdegegnerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit den von ihr gestellten Anträgen unterlegen ist, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung ( Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG ). Wäre ihren im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen zu entsprechen, würde das Verfahren vor der PostCom nicht weitergeführt. Es bliebe beim Nichteintretensentscheid der PostCom vom 16. Juni 2022 und die Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin erwiese sich als endgültig. Dass die Beschwerdeführerin an diesem Ausgang ein eminentes praktisches Interesse hat, liegt auf der Hand. 1.4. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und lit. b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 145 V 215 E. 1.1 ; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 139 I 229 E. 2.2). 2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 147 I 73 E. 2.2). 3. Letztinstanzlich ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die umfassende Zuständigkeit der PostCom zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Übernahme der B.________ AG geschlossen hat, oder ob dafür, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ganz oder teilweise eine andere Instanz zuständig ist. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Postgesetzgebung könne keine (umfassende) Regelung der Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die Aufgaben der PostCom und des BAKOM seien abschliessend enumeriert bzw. auf den Geltungsbereich der Postgesetzgebung beschränkt. Es werde keine Auffangzuständigkeit definiert für den Fall, dass keine Behörde ausdrücklich zuständig sei. In richterlicher Lückenfüllung sei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs die PostCom für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären, da diese Behörde bereits für die Aufsicht über die Marktordnung und für die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots und damit der Wettbewerbsneutralität zuständig sei (angefochtenes Urteil E. 5.2.2-5.2.4, E. 5.3.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Lücke. Entgegen der Vorinstanz weise Art. 12 des Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post (POG; SR 783.1) den Vollzug und damit auch die Aufsicht über die Einhaltung von Art. 3 POG dem Bundesrat zu. Es bestünden vielfache und klare gesetzliche Aufsichtszuständigkeiten für einzelne Geschäftsbereiche der Post. Hätte der Gesetzgeber die Aufsicht nicht dem Bundesrat zuweisen wollen, hätte er dies - so die Beschwerdeführerin - explizit im Gesetz geregelt. Dies entspreche ausserdem der Zuständigkeitsordnung unter altem Recht und ergebe sich aus dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010). Die Aufsicht nach Art. 3 POG erfordere eine komplexe und politisch geprägte Interessenabwägung, die nur der Bundesrat mit entsprechender Gesamtsicht leisten könne. Die PostCom sei hingegen nicht geeignet, weil deren Aufgaben auf den Postmarkt und auf die Grundversorgung, nicht jedoch auf die Organisation der Post ausgerichtet seien. Selbst bei Vorliegen einer Lücke sei im Übrigen seit der Überweisung der Motion Rechsteiner 21.4595 an den Bundesrat verbindlich dokumentiert, dass der Bundesrat für die Aufsicht über Art. 3 POG zuständig sei. 3.3. Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ( Art. 2 Abs. 1 POG ). Sie hat die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Postgesetz [PG; SR 783.0]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Während die Post im Bereich der reservierten Dienste (Briefe bis 50 Gramm) über ein Monopol verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 1 PG ), hat sie die weiteren Leistungen der Grundversorgung in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen. Dabei legen die Post und ihre Konzerngesellschaften die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest, d.h. die Post soll die Grundversorgung eigenwirtschaftlich erbringen (vgl. Art. 19 PG i.V.m. Art. 46 und 47 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01], vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5225; vgl. zur Preisgestaltung insbes. Art. 18 Abs. 3 PG [Festlegung von Preisobergrenzen durch den Bundesrat] sowie im Einzelnen Art. 47 Abs. 2-6 VPG [und dort die besonderen Kontrollaufgaben der PostCom mit Bezug auf die Preise von Postsendungen und des BAKOM mit Bezug auf die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften]). Die Post darf dabei die Erträge aus den reservierten Diensten nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach Art. 13-17 sowie 32 und 33 PG verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG und Art. 48 VPG ). 3.4. Art. 3 Abs. 1 POG definiert als Unternehmenszweck der Post die Erbringung verschiedener Dienste, so die bereits im Postgesetz figurierenden Postdienste und damit zusammenhängende Dienstleistungen (lit. a), bestimmte Finanzdienstleistungen (lit. b) sowie Dienste im regionalen Personenverkehr und damit zusammenhängende Dienstleistungen (lit. c). Aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Leistungsauftrags und des Unternehmenszwecks der Post ergibt sich, dass diese in verschiedenen Märkten tätig ist. Hier geht es indessen weder um Finanzdienstleistungen noch um Leistungen im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Leistungen. Im Hinblick auf die von der Vorinstanz festgestellte Gesetzeslücke kann sich somit allein fragen, ob für die Postdienste und damit zusammenhängende Dienstleistungen eine Aufsichtsordnung besteht, aus der sich entweder die Zuständigkeit einer einzelnen (Bundes-) Behörde ergibt, oder ob - mangels einer solchen Zuordnung - eine (generelle) Aufsichtszuständigkeit des Bundesrats besteht, welcher gemäss Art. 12 POG das Postorganisationsgesetz vollzieht. 3.5. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind sich zu Recht darin einig, dass für die Beurteilung eines erheblichen Teils der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen (gesetzliche Grundlage für die Übernahme, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) eine Zuständigkeit der PostCom, des BAKOM und der WEKO nicht vorgesehen ist. 3.5.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Dabei sind die einzelnen Aufgaben der PostCom in Art. 22 Abs. 2 PG abschliessend aufgelistet. Der entsprechende Katalog enthält zwar unter anderen die Aufsichtsaufgabe der Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots ( Art. 22 Abs. 2 lit. i PG ), die Prüfung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen figuriert in diesem Katalog nicht. 3.5.2. Art. 63 Abs. 1 VPG enthält zwar für die Tätigkeit des BAKOM keinen geschlossenen Aufgabenkatalog. Die Art der dort aufgeführten Zuständigkeiten (Zuständigkeit für Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs [lit. a], für Gesuche über Zustellermässigung [lit. b] sowie für Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen [lit. c]) lässt indes leicht erkennen, dass die hier interessierende Fragestellung offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des BAKOM fällt. 3.5.3. Im Ergebnis stimmen die Parteien auch zu Recht darin überein, dass der Grossteil der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Einwände gegen die Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin (ausser die geltend gemachte Verletzung des Quersubventionierungsverbots, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der PostCom fällt) auch nicht durch eine andere Bundesbehörde, welcher im Rahmen der Postgesetzgebung Aufsichtsfunktionen zukommen (vgl. die von der Beschwerdeführerin genannten Bundesamt für Verkehr BAV, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Preisüberwacher, Eidgenössische Finanzkontrolle EFK, Wettbewerbskommission WEKO), zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere zu Recht nicht die fehlende Zuständigkeit der WEKO. Diese war gemäss der Darstellung der PostCom bereits mit der vorliegenden Angelegenheit befasst. Das WEKO-Sekretariat habe in Bezug auf den Vorwurf von unzulässigen Quersubventionierungen, Koppelungsgeschäften, Datenweitergaben aus dem Monopolbereich und Diskriminierungen von Geschäftspartnern eine Marktbeobachtung durchgeführt, dabei keine genügenden Anhaltspunkte für missbräuchliche Verfahrensweisen der Post festgestellt und daher kein formelles Verfahren eingeleitet (vgl. Stellungnahme PostCom vom 10. Februar 2025 Ziff. 3.3). Die Aufgaben der WEKO bestehen in der Bekämpfung von schädlichen Kartellen, der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, der Durchführung der Fusionskontrolle sowie der Verhinderung staatlicher Beschränkungen des Wettbewerbs und des interkantonalen Wirtschaftsverkehrs (vgl. auch den nicht abschliessenden Aufgabenkatalog in Art. 2 des Geschäftsreglements der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 [GR-WEKO; SR 251.1]). Um solche Fragen geht es hier allenfalls in zweiter Linie - nämlich dann, wenn sich die Übernahme der B.________ AG mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Einwendungen verfassungsrechtlich als zulässig erweist und einzig noch fraglich wird, ob die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr übernommenen Gesellschaft ausgeübte Geschäftstätigkeit die (einfachgesetzlichen) wettbewerbsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Hinsichtlich der grundsätzlichen Problematik der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin kommt der WEKO hingegen von Gesetzes wegen keine Zuständigkeit zu. Damit erübrigt sich auch die von der PostCom beantragte Sachverhaltsergänzung mittels Beizugs der sich in den Vorakten befindenden Korrespondenz zwischen der WEKO und der Beschwerdegegnerin bzw. der Beschwerdeführerin. 3.6. Angesichts dessen kann sich einzig noch fragen, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - eine gesetzliche Zuständigkeit des Bundesrats zur Beurteilung der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme der B.________ AG besteht. 3.6.1. Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich dabei zunächst aus den Materialien zur früheren Postgesetzgebung (Postgesetz vom 30. April 1997; aPG, in Kraft bis 30. September 2012) keineswegs, dass der Bundesrat Aufsichtsorgan für die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens bei der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin war. Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage in der Botschaft des Bundesrats vom 10. Juni 1996 zum (alten) Postgesetz (BBl 1996 III 1249, 1284 f.) folgt, dass der Bundesrat die Wettbewerbsdienste der Post in der Verordnung bezeichnen solle (BBl 1996 III 1284 am Ende). Der Wille des Gesetzgebers richtete sich somit darauf, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, Inhalt und Umfang der Wettbewerbsdienste auf dem Verordnungsweg zu regeln, keineswegs jedoch, ihn zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, in einzelne operative Entscheidungen der Unternehmensleitung der Post betreffend die Wettbewerbsdienste einzugreifen oder gar diese im Rahmen seiner Oberaufsicht über die Post zu überprüfen und gegebenenfalls - bei Nichteinhaltung der verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Schranken - aufzuheben bzw. deren Rückgängigmachung oder Modifikation anzuordnen. 3.6.2. Ebenso ergibt sich aus den Materialien zum neuen Recht, dass der Bundesrat im Rahmen des Gesetzesvollzugs (nur) zum Erlass von Verordnungsbestimmungen ermächtigt werden sollte, es indessen nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprach, ihn als Aufsichtsinstanz mit einer Auffangzuständigkeit bei fehlender Zuständigkeit einer der übrigen zur Aufsicht berufenen Instanzen (PostCom, BAKOM, WEKO etc.) einzusetzen. Die Botschaft zu Art. 34 PG , der unter dem Marginale "Vollzug" steht, nennt wie der Gesetzestext selbst allein die Verordnungskompetenz des Bundesrats, welche dieser mit Bezug auf die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde übertragen kann (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181, 5234 f.). Auch in der Botschaft zum Postorganisationsgesetz (Botschaft vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5265) ist wie in Art. 12 POG selbst allein die Zuständigkeit des Bundesrats zum Erlass "weitere (r) Ausführungsbestimmungen" erwähnt (BBl 2009 5295). Entgegen der Beschwerdeführerin enthalten somit auch die Materialien zum neuen Recht keinen Hinweis auf die von ihr postulierte Auffangaufsichtszuständigkeit des Bundesrats. 3.6.3. Ebenso überzeugt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, wonach die von ihr vertretene Aufsichtszuständigkeit des Bundesrats Ausfluss der Eignerstrategie gemäss Art. 7 POG bilden soll. Art. 7 Abs. 1 POG sieht vor, dass der Bundesrat jeweils für vier Jahre festlegt, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. Vor der Verabschiedung der strategischen Ziele konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung ( Art. 7 Abs. 2 POG ). Gerade der Umstand, dass es bei der genannten Eignerstrategie um die Festlegung langfristiger strategischer Ziele für das Gesamtunternehmen Post geht, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber für den Bundesrat eine Auffangaufsichtszuständigkeit vorbehalten wollte, welche diesen - aus eigenem Antrieb oder auf Beschwerde hin - dazu ermächtigen sollte, eine Rechtskontrolle über operative Entscheide der Post auszuüben. Eine solche Zuständigkeit widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption der Post als einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsform für die Post gewählt, weil sie als Unternehmen grundsätzlich die Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erfüllt und damit auch für die Beteiligung Dritter offenstehen soll (vgl. BBl 2009 5279; vgl. zur jüngst in der Literatur dazu geführten Diskussion JOHANNES REICH, Gemischtwirtschaftliche Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft als Satelliten im Verwaltungsorbit, in: ZBl 126/2025, S. 59 ff.; YANNICK FUCHS/FABIAN SCHMID/MARKUS MÜLLER, Gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften auf dem Boden der Verwaltungsrealität, in: ZBl 126/2025, S. 631 ff.). Dem entspricht, dass der Bundesrat für den Bund als Alleinaktionär (nur) die langfristigen strategischen Unternehmensziele definiert, ansonsten aber über die dafür vorgesehenen aktienrechtlichen Instrumente seine Aufsicht als Unternehmenseigner ausübt. Dass dem Bundesrat - neben den spezialgesetzlich geregelten sektoriellen Aufsichtszuständigkeiten für PostCom, BAKOM, WEKO etc. - noch eine eigene Auffangzuständigkeit zur Rechtskontrolle operativer Vorgänge wie der Übernahme von Unternehmen durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit zukäme, widerspricht dieser gesetzlichen Konzeption. 3.6.4. Zudem spricht auch nicht etwa der Umstand, dass mannigfache gesetzliche Aufsichtszuständigkeiten für einzelne Geschäftsbereiche der Post bestehen, dafür, dass der Gesetzgeber eine Auffangaufsicht des Bundesrats habe vorsehen wollen und sich nichts anderes aus dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz ergeben würde. Weder in den Botschaften zu den beiden Posterlassen (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) noch in den parlamentarischen Beratungen wurde diese Thematik je erwähnt. Mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Problematik - dass sich nämlich trotz des spezialgesetzlich vorgesehenen Netzes von Aufsichtszuständigkeiten das Bedürfnis nach einer öffentlichrechtlichen Kontrolle operativer Entscheide der Post ergeben könnte - gar nicht bewusst war. 3.6.5. Schliesslich ergibt sich sowohl aus der Antwort des Bundesrats auf die Motion Thomas Rechsteiner (Motion 21.4595) als auch aus den Voten von Bundesrat Rösti in den parlamentarischen Debatten über die von den beiden Räten in der Folge gegen den Willen des Bundesrats angenommene Motion Rechsteiner (Annahme Nationalrat am 18. September 2023, Annahme Ständerat 5. März 2024; vgl. AB 2023 N 1729, AB 2024 S 113), dass der Bundesrat selbst eine Aufsichtszuständigkeit hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Übernahmen wie jener der B.________ AG nicht in Anspruch nimmt. Er geht vielmehr davon aus, dass er die bundesnahen Unternehmen wie die Post mit der Vorgabe von strategischen Zielen steuert, aber grundsätzlich keinen Einfluss auf das operative Geschäft nimmt (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Februar 2022 zur Motion Rechsteiner). Dabei rechtfertigt sich zusätzlich der Hinweis, dass die erwähnte Motion weniger die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Frage der Zulässigkeit von Übernahmen durch die Beschwerdeführerin unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage; vgl. dazu Votum Ständerat Hans Wicki, AB 2024 N 114) in den Blick nimmt, sondern vor allem eine bessere Kontrolle der Risiken solcher Übernahmen, daneben aber auch der durch diese befürchteten Wettbewerbsverzerrungen anvisiert (vgl. wiederum Votum Ständerat Hans Wicki). 3.6.6. Gegen die von der Beschwerdeführerin angenommene Aufsichtszuständigkeit des Bundesrats spricht schliesslich eine weitere Überlegung. Käme dem Bundesrat die Zuständigkeit für die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden betreffend die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Übernahmen wie jener der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin zu, würde dies selbst dann, wenn der Beschwerdegegnerin Parteistellung eingeräumt wird, bedeuten, dass der Bundesrat einen endgültigen Entscheid fällen würde. Eine Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht wäre nämlich nicht zulässig (vgl. den Katalog zulässiger Beschwerden gegen Bundesratsentscheide in Art. 33 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] ). Es fehlen aber jegliche Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber beim Erlass des Postgesetzes bzw. des Postorganisationsgesetzes eine solche Beschränkung der Rechtsweggarantie habe legiferieren wollen. Auch dies spricht entgegen der Beschwerdeführerin dafür, davon auszugehen, dass keine Zuständigkeit des Bundesrats zur Beurteilung der vorliegend streitigen Fragen im Zusammenhang mit dem noch zu skizzierenden Prüfprogramm (vgl. E. 4.3 hiernach) gesetzlich vorgesehen ist, sondern dass insoweit, auch weil nicht die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsinstanz von Gesetzes wegen greift, mit der Vorinstanz von einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die modo legislatoris zu schliessen ist. 3.7. Zu prüfen bleibt damit, ob die von der Vorinstanz modo legislatoris angenommene Zuständigkeit der PostCom für die Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin gegen die Übernahme der B.________ AG vorgebrachten rechtlichen Einwendungen der bundesgerichtlichen Überprüfung standhält. 3.7.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich dabei zunächst allein daraus, dass National- und Ständerat die Motion Rechsteiner (mit relativ knappen Mehrheitsverhältnissen: Nationalrat 94 zu 86 Stimmen; Ständerat 23 zu 17 Stimmen) angenommen haben, nicht ableiten, dass der Gesetzgeber die festgestellte Lücke mit der Zuständigkeit des Bundesrats füllen würde. Dies gilt zumal auch deshalb, weil es im vorliegenden Verfahren um eine reine Rechtskontrolle der Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin geht und nicht etwa darum, ob diese unter Risikogesichtspunkten zu überzeugen vermag oder deshalb Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind. Dass der Bundesrat, gegen dessen Entscheide der Rechtsweg nicht offen stünde, nicht zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von Übernahmen durch die Beschwerdeführerin geeignet wäre, ergibt sich im Übrigen bereits aus den bisherigen Erwägungen (vgl. E. 3.6 hiervor). 3.7.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist ausserdem eine Zuweisung der Zuständigkeit zur Kontrolle der rechtlichen Zulässigkeit von Übernahmen durch die Post an die PostCom nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, anders als der Bundesrat nicht in der Lage sein soll, die im Rahmen der Aufsicht nach Art. 3 POG erforderliche komplexe und politisch geprägte Interessenabwägung vorzunehmen. Wie dargelegt, geht es bei der Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Übernahmen durch die Post nicht etwa um eine umfassende Kontrolle unternehmerischer Entscheidungen auf deren Zweckmässigkeit hin, sondern allein um eine Rechtskontrolle mit einem beschränkten Prüfprogramm (vgl. E. 4.3 hiernach). Dass die PostCom, der bereits durch Gesetz die Prüfung eines Teilbereichs der sich bei dieser Kontrolle stellenden Rechtsfragen (Verletzung des Quersubventionierungsverbots; Art. 22 Abs. 2 lit. i PG ) zugewiesen ist, nicht dazu in der Lage wäre, die übrigen sich im Zusammenhang mit Übernahmen durch die Post stellenden verfassungsrechtlichen Fragen zu beurteilen, ist nicht erkennbar. Dazu kommt im Übrigen, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, dass bei den Überlegungen, wie die festgestellte Lücke zu schliessen ist, das Ziel, eine Aufspaltung des Rechtswegs mit dem Risiko sich widersprechender Entscheide zu vermeiden, eine erhebliche Rolle spielen muss. Auch vor diesem Hintergrund überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz. Die modo legislatoris von ihr angenommene Zuständigkeit der PostCom ermöglicht die Beurteilung der Vorbringen durch eine einzige Instanz und schliesst damit die Möglichkeit sich widersprechender Entscheide verschiedener Instanzen aus. 3.7.3. Entgegen der Beschwerdeführerin wird mit der Vorinstanz die modo legislatoris zugrunde gelegte Zuständigkeit der PostCom auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass Art. 22 Abs. 2 PG die Aufgaben der PostCom abschliessend aufzählt. Daraus lässt sich nur ableiten, dass der Gesetzgeber die Aufgaben der PostCom abschliessend definieren wollte. Dabei hat er wie dargelegt nicht daran gedacht, dass sich im Zusammenhang mit Übernahmen durch die Post Streitigkeiten ergeben können, welche - auch unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV - nach einer erstinstanzlichen Beurteilung durch eine Bundesbehörde rufen, gegen deren Entscheid wiederum der Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen steht. Damit erscheint es nicht als ausgeschlossen, die erforderliche Zuständigkeit modo legislatoris bei der PostCom anzusiedeln. 3.7.4. Eine andere Frage ist, ob die PostCom mit Blick auf ihren vom Gesetz definierten Zuständigkeitsbereich die geeignete Instanz ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die PostCom sei als Fachbehörde eng auf den Postmarkt und auf die Grundversorgung, nicht jedoch auf die Organisation des Bundesunternehmens Post ausgerichtet. Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Post neben der Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältern sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a POG ) auch die Erbringungen bestimmter Finanzdienstleistungen ( Art. 3 Abs. 1 lit. b POG ) und von Diensten im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen ( Art. 3 Abs. 1 lit. c POG ) bezweckt. So ist z.B. durchaus zweifelhaft, ob die festgestellte Gesetzeslücke betreffend die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit etwa bei der Übernahme eines Transportunternehmens durch die Post mittels Statuierung einer Zuständigkeit der PostCom zu schliessen wäre. Hier geht es aber unter anderem gerade darum zu prüfen, ob die Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin durch die in Art. 3 Abs. 1 lit. a POG genannten Zwecke (Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Verhältnissen und damit zusammenhängende Dienstleistungen ) gedeckt ist. Es liegt daher durchaus nahe, die PostCom, der umfangreiche Aufgaben in der Überwachung hinsichtlich der eigentlich postalischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin übertragen sind, als zuständige Behörde für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Übernahmen im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a POG zu bezeichnen. 3.8. Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz die Zuständigkeit der PostCom festgelegt hat, als bundesrechtskonform. 4. Letztinstanzlich zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht bejaht hat, dass die Beschwerdegegnerin als Konkurrentin der von der Beschwerdeführerin übernommenen B.________ AG eine ausreichende Beziehungsnähe aufweist, damit ihre Parteistellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren (unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur am Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens darzulegen vermag) bejaht werden kann. 4.1. Die PostCom hat im Entscheid vom 16. Juni 2022 allein geprüft, ob die Beschwerdegegnerin als Konkurrentin des von der Beschwerdeführerin übernommenen Unternehmens die erforderliche besondere Beziehungsnähe zu dieser aufweise, um die Parteistellung in dem von ihr angestrengten Aufsichtsbeschwerdeverfahren bejahen zu können. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass keine solche besondere Beziehungsnähe bestehe, und hat daher die Parteistellung und damit auch das Recht der Beschwerdegegnerin als Anzeigestellerin, Parteianträge zu stellen, verneint. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zu einem anderen Ergebnis. Dabei führte sie zunächst aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei entgegen der PostCom für die Gewährung der Parteistellung nicht in jedem Fall eine spezielle wirtschaftspolitische oder sonstige Regelung erforderlich, die in Bezug auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine besondere, über das blosse Konkurrenzverhältnis hinausgehende Beziehungsnähe zwischen dieser und der Beschwerdegegnerin erzeuge. Vielmehr könnten Konkurrenten auch durch den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität untereinander in eine spezifische Beziehungsnähe versetzt werden. Dies gelte insbesondere für die Konkurrenz durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates. Insofern verhalte es sich im vorliegenden Fall, wo es darum gehe, ob die Beschwerdeführerin mit der Übernahme der B.________ AG über das hinausgehe, was ihr an privatwirtschaftlicher Tätigkeit gestattet sei, gleich wie in einem vom Bundesgericht schon früher beurteilten Fall, wo es um die Zulässigkeit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staats überhaupt gegangen sei. Es könne daher nicht gesagt werden, es fehle der Beschwerdegegnerin an der erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates. Zudem sei kein anderes Verfahren erkennbar, welches es dieser ermöglichen würde, eine Prüfung der für die Beschwerdeführerin geltenden Marktzugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe reiche indessen für sich allein zur Begründung der Parteistellung nicht aus. Die Beschwerdegegnerin habe darüber hinaus ein eigenes schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur am Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens bzw. der Anordnung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen geltend zu machen. Zu diesem Erfordernis hätten sich die Verfahrensbeteiligten bisher nicht vertieft geäussert, weshalb die Angelegenheit insoweit weiter zu prüfen sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.-4.5). 4.2. Bei der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich um eine mit dem Entscheid des Bundesgerichts in der sog. "Glarnersach" ( BGE 138 I 378 ) vergleichbare Konstellation. Ging es dort darum, dass der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt, welche für die Gebäudeversicherung über ein Monopol verfügte, durch eine Gesetzesänderung erlaubt wurde, sachlich über den Monopolbereich hinaus Versicherungsschutz anzubieten, steht hier infrage, ob die Beschwerdeführerin mit der Übernahme der B.________ AG über das hinausgeht, was ihr durch die Postgesetzgebung an privatwirtschaftlicher Tätigkeit gestattet ist. Zumal die Beschwerdegegnerin schon im Verfahren vor PostCom und ebenso vor Vorinstanz geltend gemacht hat, durch die erwähnte Ausdehnung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin würden verfassungsmässige Grundsätze verletzt und die Beschwerdeführerin werde durch die Zulassung der Übernahme der B.________ AG in wettbewerbsverzerrender und verfassungswidriger Weise privilegiert, besteht hier jedenfalls mit Bezug auf diese Thematiken ohne Weiteres die für die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Beziehungsnähe (Urteil 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.5, nicht publiziert in: BGE 138 I 378 ). Dass die Beschwerdegegnerin somit auch in den vorinstanzlichen Verfahren vor der PostCom und der Vorinstanz die für die Beschwerdelegitimation erforderliche Beziehungsnähe aufwies, liegt damit auf der Hand - und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten. 4.3. Entgegen der Vorinstanz muss nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin ein spezifisches eigenes schutzwürdiges Interesse am Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Dabei handelt es sich - gestützt auf den festgestellten Sachverhalt - um eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgerichts hätte beurteilt werden können, das insofern über volle Kognition verfügt ( Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 und Art. 62 Abs. 4 VwVG ). Das Bundesgericht, welches das Recht ebenfalls von Amtes wegen anwendet ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), kann sich demnach mit der Frage befassen: 4.3.1. Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde ist nach Art. 37 VVG i.V.m. Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 4.3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin als Konkurrentin der B.________ AG wie dargelegt die erforderliche Beziehungsnähe aufweist, kann sie jedenfalls geltend machen, deren Übernahme durch die Beschwerdeführerin verletze Art. 94 BV , indem sie nicht auf einer ausreichenden formellen gesetzlichen Grundlage beruhe, nicht im öffentlichen Interesse liege und unverhältnismässig sei. Da es vorliegend indessen nicht um einen Eingriff in die individualrechtliche Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) geht, beurteilen sich öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit nicht nach Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV , sondern nach Art. 5 Abs. 2 BV ( BGE 138 I 378 E. 8). Die Beschwerdegegnerin kann sich unter dem Aspekt der Wettbewerbsneutralität nicht dagegen zur Wehr setzen, dass die Beschwerdeführerin mit bzw. nach Übernahme der B.________ AG als direkter Wettbewerber tätig wird. Sie kann nur geltend machen, die B.________ AG sei nach deren Übernahme nicht (mehr) den gleichen Wettbewerbsregeln wie sie selbst unterworfen bzw. - mit anderen Worten - der Staat beanspruche bei seiner wettbewerblichen Tätigkeit Sonderrechte (insbes. Verletzung des Quersubventionierungsverbots; vgl. BGE 138 I 378 E. 9.1; Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.5.2 und 4.7, nicht publiziert in: BGE 149 I 146 ). Im Hinblick auf dieses Prüfprogramm hätte somit bereits die PostCom der Beschwerdegegnerin, wie von dieser verlangt, Parteistellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren einräumen müssen. 4.4. Hinzu kommt eine weitere Überlegung, welche die Einräumung der Parteistellung der Beschwerdegegnerin im von ihr angestrengten Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor der PostCom rechtfertigt. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, steht der Beschwerdegegnerin kein zivil- oder wettbewerbsrechtliches Verfahren zur Verfügung, das eine Prüfung der von ihr gegen die Ausdehnung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen (fehlende gesetzliche Grundlage für die Übernahme der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin, fehlendes öffentliches Interesse, Unverhältnismässigkeit, Verletzung des Quersubventionierungsverbots) ermöglichen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1). Wird der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die genannten Vorbringen im Aufsichtsbeschwerdeverfahren die Parteistellung verweigert, so wird damit im Ergebnis ihr individualrechtlicher Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz zur Prüfung dieser Fragen verneint, könnte sie doch mangels Parteistellung einen Entscheid im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht in der Sache weiterziehen. Damit verletzt der Entscheid der PostCom aber auch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV , indem er, ohne dass einer der in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle vorliegt, den Rechtsweg für die Prüfung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rechtsverletzungen, jedenfalls im Rahmen des dargelegten Prüfprogramms (vgl. E. 4.3.2 hiervor) in der Sache verschliesst (vgl. BGE 149 I 146 E. 3; Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publiziert in: BGE 149 I 146 ). 4.5. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin im von ihr angestrengten Verfahren vor der PostCom die Parteistellung zu gewähren. Die Sache ist an die PostCom zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. 4.6. Zwar gilt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius ( Art. 107 Abs. 1 BGG ; BGE 151 V 219 E. 3.2; Urteil 2C_236/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.3). Die Einräumung der Parteistellung der Beschwerdegegnerin ändert jedoch nichts am Dispositiv des angefochtenen Entscheids ( BGE 138 V 106 E. 2.1; Urteil 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.5.1). Die Beschwerdeführerin hat zur Frage des schutzwürdigen Interesses ebenfalls ausführlich Stellung genommen. Die unmittelbare Zuerkennung der Parteistellung durch das Bundesgericht erweist sich unter diesen Umständen als zulässig. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid erweist sich als bundesrechtskonform, wobei der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der PostCom die Parteistellung einzuräumen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). 5. Gegen die von der Beschwerdeführerin angenommene Aufsichtszuständigkeit des Bundesrats spricht schliesslich eine weitere Überlegung. Käme dem Bundesrat die Zuständigkeit über eine Aufsichtsbeschwerde betreffend die rechtliche Zulässigkeit einer Übernahme wie jener der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin zu, würde dies selbst dann, wenn der Beschwerdegegnerin Parteistellung eingeräumt wird, bedeuten, dass der Bundesrat einen endgültigen Entscheid fällen würde. Eine Beschwerde gegen eine entsprechenden Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht wäre nämlich nicht zulässig (vgl. den Katalog zulässiger Beschwerde gegen Bundesratsentscheid in Art. 33 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] ). Es fehlen aber jegliche Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber beim Erlass des Postgesetzes bzw. des Postorganisationsgesetzes eine solche Beschränkung der Rechtsweggarantie hätte legiferieren wollen. Auch dies spricht entgegen der Beschwerdeführerin dafür, dass der Bundesrat zur Beurteilung der vorliegend streitigen Fragen im Zusammenhang mit dem skizzierten Prüfprogramm (E. 2.2) nicht zuständig ist, sondern dass insoweit mit der Vorinstanz von einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die modo legislatoris zu schliessen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt. Lausanne, 26. Mai 2026 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: F. Aubry Girardin Der Gerichtsschreiber: P. Plattner Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz die Zuständigkeit der PostCom festgelegt hat, als bundesrechtskonform. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin im von ihr angestrengten Verfahren vor der PostCom die Parteistellung zu gewähren. Die Sache ist an die PostCom zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.