Begründung des Bundesgerichts
Deutsche Übersetzung des übergebenen französischen Quellenauszugs:
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 11A LPG/GE aufzuheben ist, da dieser Eingriff in seine Grundrechte dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit nicht genügt. Da dieser Mangel unter den konkreten Umständen nicht geheilt werden kann, ist nicht nur die Verurteilung des Beschwerdeführers aufzuheben, sondern der Betroffene freizusprechen und die Sache einzig deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses einen neuen Entscheid über die Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens fällt. […]
Entscheid
Aus diesen Gründen erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer freigesprochen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese erneut über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheidet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Genf bezahlt der Anwältin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von 500 Franken für das Verfahren vor dem Bundesgericht.
Quelle
Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung: Urteil 6B_239/2025 vom 17. September 2026, Erwägung 4 und Dispositiv Ziffern 1–3. Originalsprache: Französisch. Die Auslassungsmarkierung ist aus dem bereitgestellten Quellenauszug übernommen. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://17-09-2026-6B_239-2025&lang=de&zoom=&type=show_document
KI-Kennzeichnung
KI-gestützte Übersetzung des bereitgestellten Quellenauszugs; Titel, Lead und Metabeschreibung wurden KI-gestützt erstellt. Entwurf zur unabhängigen Prüfung.