Erwägung 4 – deutsche Übersetzung

4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 11A LPG/GE aufzuheben ist, da dieser Eingriff in seine Grundrechte das Erfordernis der Verhältnismässigkeit nicht erfüllt. Da dieser Mangel unter den konkreten Umständen nicht geheilt werden kann, ist nicht nur die Verurteilung des Beschwerdeführers aufzuheben, sondern der Betroffene freizusprechen und die Sache lediglich deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über die Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens neu entscheidet.

Dispositiv – deutsche Übersetzung

Aus diesen Gründen erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer freigesprochen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu entscheidet.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Genf zahlt der Anwältin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von 500 Franken.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Strafberufungs- und Revisionskammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf mitgeteilt.

Quelle

Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_445/2025 vom 17. September 2026. Französischer Originaltext; übersetzt wurden Erwägung 4 und das Dispositiv vollständig. Amtliche Quelle: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://17-09-2026-6B_445-2025&lang=de&zoom=&type=show_document

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