Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ gegen die Anordnungen des Präsidenten der Strafberufungskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 21. Juli 2026 gutgeheissen. Die Anordnungen, mit denen die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs einer therapeutischen Massnahme widerrufen und Sicherheitshaft angeordnet wurde, wurden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer kurzfristig in Anwesenheit eines Verteidigers erneut zum Widerruf der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und zur Sicherheitshaft anhört und anschliessend neu entscheidet.
Hintergrund des Verfahrens
Der Beschwerdeführer war am 19. Dezember 2025 vom Strafgericht Lausanne unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 785 Tagen Haft vor dem Urteil und 197 Tagen Haft unter rechtswidrigen Bedingungen. Das Gericht ordnete eine stationäre psychiatrische und suchtherapeutische Behandlung gemäss Art. 60 StGB an und setzte die Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs aus, unter Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 14. Januar 2026 erlaubte der Präsident des Strafgerichts den vorzeitigen Vollzug der Massnahme anstelle der Sicherheitshaft. Am 12. Juni 2026 ordnete das Vollzugsamt die Einweisung in die Stiftung F.________ in U.________ ab dem 15. Juni 2026 an, unter anderem mit der Bedingung der Abstinenz von Betäubungsmitteln.
Widerruf und Sicherheitshaft
Am 20. Juli 2026 schlug das Vollzugsamt dem Präsidenten der Strafberufungskammer vor, die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu widerrufen und den Beschwerdeführer sofort in Sicherheitshaft zu überführen. Am 21. Juli 2026 widerrief der Präsident die Bewilligung vom 14. Januar 2026 und erliess einen Vorführungsbefehl. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer festgenommen und dem Präsidenten vorgeführt. Dieser informierte ihn mündlich über den Widerruf und die bevorstehende Entscheidung über die Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer, der ohne Anwalt erschien, bat um rechtliche Vertretung. Am selben Tag ordnete der Präsident die sofortige Sicherheitshaft an.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Widerruf der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht begründet hat. Weder in der mündlichen Mitteilung an der Anhörung noch in den Erwägungen der Haftanordnung wurde dargelegt, warum die Bewilligung widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer rügte zudem, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich vor der Entscheidung zu äussern; das Bundesgericht entschied unabhängig von dieser weiteren Kritik aufgrund des Begründungsmangels. Zudem wurde ihm an der Anhörung vom 21. Juli 2026 ohne Begründung ein Verteidiger verweigert, obwohl er darum gebeten hatte. Das Gericht erwog, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a und b StPO erfüllt zu sein scheinen. Die Vorinstanz erklärte jedenfalls nicht, weshalb diese Voraussetzungen an der Anhörung nicht erfüllt gewesen sein sollten. Auch hinsichtlich der verweigerten Verteidigung stellte das Bundesgericht einen Begründungsmangel fest, nicht eine abschliessend geprüfte materielle Verletzung der Verteidigungsnormen.
Rückweisung und Kosten
Das Bundesgericht wies die Sache an den Präsidenten der Strafberufungskammer des Kantonsgerichts Waadt zurück, damit dieser den Beschwerdeführer kurzfristig in Anwesenheit eines Verteidigers erneut zum Widerruf der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und zur Sicherheitshaft anhört und anschliessend neu entscheidet. Es ordnete keine sofortige Freilassung an, da eine materielle Prüfung der Beschwerdepunkte ausgeschlossen war. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer ohne Anwalt vorgegangen war, wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wurden als gegenstandslos erklärt.