Erwägung 7 – vollständige Übersetzung

7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 11A LPG/GE aufgehoben werden muss, da dieser Eingriff in ihre Grundrechte das Erfordernis der Verhältnismässigkeit nicht wahrt. Da dieser Mangel unter den konkreten Umständen nicht behoben werden kann, ist nicht nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin aufzuheben, sondern die Betroffene von sämtlichen Übertretungen nach Art. 11A LPG/GE freizusprechen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es einen neuen Entscheid über die Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens fällt. Angesichts dieses Ausgangs ist es nicht erforderlich, die übrigen erhobenen Rügen zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, hinsichtlich der Verurteilung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Art. 11C (vgl. oben Erwägung 1) und 11F (vgl. oben Erwägung 2, letzter Absatz) LPG/GE abgewiesen.

Dispositiv

Ziffer 1 des Dispositivs nennt den Freispruch von allen Übertretungen nach Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und 5 LPG/GE. Sie weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die Strafe neu festsetzt und erneut über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Quelle

Schweizerisches Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung: Urteil 6B_29/2025 vom 17. September 2026, Erwägung 7 und Dispositiv Ziffer 1. Französischsprachiger Urteilstext: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://17-09-2026-6B_29-2025&lang=de&zoom=&type=show_document