Artikel 285 des Strafgesetzbuches «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» wird wie folgt ergänzt: 2 Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt und dabei gefährliche oder pyrotechnische Gegenstände einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.