Die zur Thematik der Rechtzeitigkeit der Eintragung erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie den Anforderungen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) zu genügen vermögen. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass der Pfandeintragungsanspruch verwirkt ist. Das Handelsgericht hat die Klage mithin bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen, ohne dass auf seine Zusatzbegründung (vorstehende Erwägung 3) und die dagegen erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.