Das Beschwerdeverfahren war seit der Einreichung der Beschwerde am 21. Februar 2025 länger als ein Jahr hängig.

Nach den Erwägungen des Bundesgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensdauer auf ein strukturelles organisatorisches oder administratives Problem zurückzuführen ist; sie verweist vielmehr auf die Prioritätenordnung bei der Erledigung der Beschwerden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit, dass der Entscheid im betroffenen Verfahren am 4. März 2026 ergangen war.

Der Aufsichtsbeschwerde wurde nicht Folge gegeben. Es wurden keine Kosten erhoben.

Quellen

Schweizerisches Bundesgericht, Verwaltungskommission: 12T_1/2026, Erwägungen 3.1–3.5; Dispositiv Ziff. 1–2, publiziert am 31. August 2026.