Ausländische Online-Handelsplattformen sollen angemessen in den Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) einbezogen werden. Damit soll den veränderten Marktverhältnissen im grenzüberschreitenden Onlinehandel Rechnung getragen und eine Gleichbehandlung der relevanten Marktakteure sichergestellt werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: Der Geltungsbereich der USG-Bestimmungen über vorgezogene Entsorgungs- und Recyclinggebühren ist auf Betreiberinnen und Betreiber elektronischer Plattformen im Sinne von Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) auszudehnen. Online-Handelsplattformen sind bei der Inverkehrbringung oder Vermittlung von Produkten vergleichbaren Verpflichtungen zu unterstellen wie Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen. Es ist sicherzustellen, dass ausländische Online-Handelsplattformen ihre Abgabe- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Verwertung dieser Produkte wirksam erfüllen. Hierzu sind geeignete organisatorische oder rechtliche Vorkehren (z. B. Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland) vorzusehen, unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Bestehende Bestimmungen im Bereich der Finanzierung von Entsorgung und Recycling im USG sind im Lichte dieser Anpassungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine kohärente und vollzugsfähige Ausgestaltung sicherzustellen.