In Anbetracht der gesamten Umstände ist es vorliegend aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorerst bloss einen virtuellen Kontakt zu seiner Tochter einräumte. Angesichts seiner aktenkundigen pädophilen Neigungen, seines unberechenbaren und drohenden Verhaltens gegenüber der KESB und der Beiständin sowie der häuslichen Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin, bei welcher die Tochter teilweise zugegen war, erweist sich die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als notwendig. Es bedarf insbesondere einer psychiatrischen Diagnosestellung sowie der gutachterlichen Einschätzung, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität seiner Tochter verletzen könnte. Ferner muss eine gutachterliche Feststellung darüber erfolgen, welche Verhaltenseinschränkungen (z.B. in der Emotionsregulation und/oder Impulskontrolle) beim Beschwerdeführer bestehen und ob darauf Einfluss genommen werden kann, sodass sie sich im Kontakt mit der Tochter nicht negativ auf deren Wohl auswirken (vgl. dazu den ausführlichen Fragenkatalog im erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 5. September 2024). Nur gestützt auf entsprechende gutachterliche Feststellungen lässt sich abschätzen, ob der persönliche Verkehr ausgeweitet und das Wohl der Tochter mit milderen Massnahmen sichergestellt werden kann. Von einer Abstrafung durch die Vorinstanz kann deshalb nicht die Rede sein.
Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
5A_812/2025, Urteil vom 5. August 2026
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Kindeswohlgefährdung bejahte, ohne genauer zu benennen, welche Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Tochter es zu vermeiden gilt. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 f.) ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens Besuchsbegleitpersonen gegenüber drohend auftreten könnte, was seine Tochter verängstigen könnte. Diese ist aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Autismus-Spektrum-Störung besonders schutzbedürftig. Damit ist eine hinreichend konkrete Gefahr zumindest impliziert.